RS OGH 2003/5/28 7Ob120/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §386
ZPO §386 Abs4

Rechtssatz

Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Es hat aber auch dann bei der Unanfechtbarkeit eines die Beweissicherung bewilligenden Beschlusses zu bleiben, wenn der Beweissicherungsantrag und der darüber ergehende Beschluss über die eigentliche Befundaufnahme hinausgingen und bereits Elemente eines Gutachtensauftrages enthielten. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117678

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00120_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten