Norm
ZPO §386Rechtssatz
Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Es hat aber auch dann bei der Unanfechtbarkeit eines die Beweissicherung bewilligenden Beschlusses zu bleiben, wenn der Beweissicherungsantrag und der darüber ergehende Beschluss über die eigentliche Befundaufnahme hinausgingen und bereits Elemente eines Gutachtensauftrages enthielten. Ein allfällig auftragsgemäß erstattetes, über die Befundaufnahme hinausgehendes Gutachten wäre im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117678Dokumentnummer
JJR_20030528_OGH0002_0070OB00120_03B0000_001