Norm
ZPO §586Rechtssatz
Auch wenn-hier auf Grund der subsidiären Verweisung in einen Pachtvertrag- für das Schiedsverfahren die Vorschriften der ZPO gelten sollten-damit (jedenfalls implizit) wohl auch auf die Bestimmungen der §§19ff JN Bezug genommen ist, was sich im Übrigen auch aus dem ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweisenden §586 ZPO ergibt, so fehlt es doch schon auf der Tatsachenebene an einem (konkret stichhaltigen) Befangenheits-oder gar Ausschließungsgrund, wenn nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der von der vormaligen Schiedsklägerin nominierte und nunmehr als ausgeschlossen bzw (zumindest) befangen behauptete Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr.H. die jetzige Beklagte nie in einem Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) vertreten und weder am Entwurf noch am Abschluss des Pachtvertrages mitgewirkt, sondern bloß einmal die Beklagte in einer (gänzlich) anderen Schiedssache vertreten hat und ein besonderes Naheverhältnis des genannten Schiedsrichters zur beklagten Partei nicht feststellbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117675Im RIS seit
27.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022