Norm
GOG §91Rechtssatz
Gegen das Unterbleiben einer fristgerecht vom Vorsitzenden (Einzelrichter) zu treffenden Entscheidung über eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft steht dem Beschwerdeführer zwar die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO oder der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG zu, die jedoch keine Rechtsmittel im Sinne des § 1 GRBG sind (15 Os74/93). Ein Instanzenzug beziehungsweise die Ausschöpfung desselben im Sinne des § 1 Abs 1 GRBG kommt demnach bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht, sodass sich die Grundrechtsbeschwerde des Einschreiters und eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofes als zulässig erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117632Dokumentnummer
JJR_20030528_OGH0002_0150OS00064_0300000_001