Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Die in § 1425 ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss keine absolute sein; es ist ausreichend, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118151Im RIS seit
02.07.2003Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018