Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Abweichend von 6 Ob 565/95 ua ist der erkennende Senat seit der Entscheidung 5Ob142/99i der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118190Im RIS seit
02.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014