Norm
GBG §27 Abs1Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass keine Seite unterschoben wurde, ist eine enge Auslegung des Heftungsgebotes nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117705Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009