RS OGH 2003/6/3 14Os64/03, 13Os105/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Z 5 vierter Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117744

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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