Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Z 5 vierter Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117744Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009