Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Die zu den entscheidenden Tatsachen angestellten Erwägungen eines in Teilrechtskraft erwachsenen Urteils dürfen zu jenen des Urteils im nachfolgenden Rechtsgang nicht im Widerspruch stehen, weil sonst derart getroffene Feststellungen des nachfolgenden Rechtsganges als offenbar unzureichend begründet zu beurteilen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117745Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020