Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Geht es der Tatsachenrüge nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen (als Instruktionsrüge), so kann sie auf aktenkundiges Beweismaterial nur insoweit gestützt werden, als dieses in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117749Im RIS seit
04.07.2003Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021