Norm
AVRAG §1Rechtssatz
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Sozialhilfe durch Betreiben einer Werkstätte für Behinderte) übertragen wurden, auch dann noch als "staatliche Einrichtung" mit der Wirkung zu beurteilen, dass ihr gegenüber der nicht ausreichend ins innerstaatliche Recht umgesetzte
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 litera c der Richtlinien77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie98/50/EG (jetzt: Richtlinie2001/23/EG) unmittelbar anwendbar ist, wenn der Geschäftsanteil des Sozialhilfeverbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine rein private Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll?
Soferne diese Frage bejaht wird:
2. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als "staatliche Einrichtung" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage 1. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Artikel3 Absatz1 iVm Artikel1 Absatz1 litc der zur Frage 1.genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der "staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117805Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008