RS OGH 2003/6/5 13R93/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2003
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Norm

ZPO §272
HGB §369 Abs1
ABGB §471
ABGB §1052

Rechtssatz

Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Einrede des nichterfüllenden Vertrages nach § 1052 ABGB bietet keine Rechtstitel, aus dem der Verkäufer die Befugnis ableiten könnte, dem Käufer die Herausgabe des Typenscheins zu verwehren, da § 1052 ABGB nur die selbständigen, nicht aber die unselbständigen Nebenleistungspfichten umfasst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweiswürdigung; Zurückbehaltungsrecht am Typenschein;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000012

Dokumentnummer

JJR_20030605_LG00309_01300R00093_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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