Norm
ZPO §272Rechtssatz
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Einrede des nichterfüllenden Vertrages nach § 1052 ABGB bietet keine Rechtstitel, aus dem der Verkäufer die Befugnis ableiten könnte, dem Käufer die Herausgabe des Typenscheins zu verwehren, da § 1052 ABGB nur die selbständigen, nicht aber die unselbständigen Nebenleistungspfichten umfasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweiswürdigung; Zurückbehaltungsrecht am Typenschein;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000012Dokumentnummer
JJR_20030605_LG00309_01300R00093_03D0000_001