Norm
StGB §15 DRechtssatz
Die Vorlage ungedeckter Scheckfalsifikate ist keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung beziehungsweise der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Auszahlung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117729Im RIS seit
05.07.2003Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012