Norm
StGB §146 DRechtssatz
Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war. Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
mitkausal, mitursächlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117721Im RIS seit
05.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019