Norm
StPO §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117723Im RIS seit
05.07.2003Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021