RS OGH 2003/6/5 12Os73/02, 12Os46/08v, 11Os13/11p, 15Os164/11y, 14Os118/12b, 15Os1/13f, 14Os92/13f,

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11 Ab

Rechtssatz

Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117723

Im RIS seit

05.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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