RS OGH 2003/6/5 12Os73/02

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Norm

StGB §146 A1

Rechtssatz

Täuschung im Sinne des § 146 StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117722

Dokumentnummer

JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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