Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Täuschung im Sinne des § 146 StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117722Dokumentnummer
JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_003