Norm
ABGB §1325 B2Rechtssatz
Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen; die Rechtswidrigkeit der Verletzung (auch dieser dritten Person) ergibt sich in solchen Fällen aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung, sodass es auf eine gesteigerte Gefährlichkeit nicht notwendig ankommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schockschaden, SchockfernwirkungsschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117794Im RIS seit
12.07.2003Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019