RS OGH 2003/6/12 8Ob67/03s, 9Ob62/03p, 8Ob68/03p, 9Ob63/03k, 3Ob128/03z, 1Ob127/03p, 8Ob8/04s, 8Ob78

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Norm

ZPO §52 Abs2
ZPO §393 Abs4

Rechtssatz

Auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wurde und der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117737

Im RIS seit

12.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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