Norm
StPO §258 Abs2Rechtssatz
Bloße Wertungen sind aus Sicht der Z 5 nur dann beachtlich, wenn sie von einem durch das Gericht mit einer Gutachtenserstattung betrauten Sachverständigen stammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117736Im RIS seit
12.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015