Norm
UVG §§7. 18Rechtssatz
1.) Für den Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit ist als Richtlinie die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage heranzuziehen.
2.) Das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist etwa im gleichen Ausmaß auf Leistungen beider Elternteile anzurechnen.
3.) Daher ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigeneinkommen des Kindes (hier: Lehrlingsentschädigung) zum Mindestpensionsrichtsatz nach dem ASVG zu ermitteln und die Hälfte dieses Differenzbetrages gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhaltsvorschuss; Anrechnung; Lehrlingsentschädigung; Eigeneinkünfte; Eigeneinkommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000008Dokumentnummer
JJR_20030616_LG00309_02000R00081_03S0000_001