RS OGH 2003/6/16 20R81/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
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Norm

UVG §§7. 18
ABGB §140 Abs3

Rechtssatz

1.) Für den Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit ist als Richtlinie die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage heranzuziehen.

2.) Das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist etwa im gleichen Ausmaß auf Leistungen beider Elternteile anzurechnen.

3.) Daher ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigeneinkommen des Kindes (hier: Lehrlingsentschädigung) zum Mindestpensionsrichtsatz nach dem ASVG zu ermitteln und die Hälfte dieses Differenzbetrages gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhaltsvorschuss; Anrechnung; Lehrlingsentschädigung; Eigeneinkünfte; Eigeneinkommen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000008

Dokumentnummer

JJR_20030616_LG00309_02000R00081_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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