Norm
ASVG §120 Abs1 Z1Rechtssatz
Behandlungsbedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn der regelwidrige Zustand des Versicherten nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Heilbehandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung zugänglich ist. Die erforderliche Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist nicht ex post durch den Erfolg einer bestimmten Methode unter Beweis zu stellen, sondern losgelöst von der tatsächlichen Krankenbehandlung ex ante. Wenn daher ein regelwidriger Körperzustand oder Geisteszustand "nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft" durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe gebessert oder vor einer Verschlimmerung bewahrt werden kann, so ist die Notwendigkeit der Krankenbehandlung indiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117777Im RIS seit
17.07.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022