- 14 Os 82/03
- 14 Os 115/03
Vgl auch
- 14 Os 128/03
Auch
- 14 Os 138/03
Auch
- 13 Os 118/03
Beisatz: Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T1)
- 11 Os 146/03
Auch
- 11 Os 2/04
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 2/04
Auch
- 13 Os 13/04
- 13 Os 169/03
Vgl auch
- 15 Os 34/04
Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des
§ 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2)
- 11 Os 66/04
Entscheidungstext OGH 15.07.2004 11 Os 66/04
Vgl auch
- 14 Os 104/04
Vgl auch; Beis wie T1
- 15 Os 22/05g
Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach
§ 10 GRBG in Verbindung mit
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3)
- 11 Os 48/05a
nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im
§ 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4)
- 15 Os 121/05s
Auch
- 14 Os 141/05z
Auch
- 14 Os 9/06i
Auch; nur T4
- 14 Os 19/06k
Auch
- 11 Os 28/06m
nur T4; Beis ähnlich wie T2
- 11 Os 41/06y
Vgl auch
- 15 Os 71/06i
Auch; nur T4
- 15 Os 86/06w
Vgl auch; Beis wie T1
- 13 Os 88/06z
Auch; nur T4; Beisatz: Ein vom Akteninhalt losgelöstes Beschwerdevorbringen stellt den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage. (T5)
- 13 Os 97/06y
- 13 Os 143/06p
- 13 Os 125/06s
Beisatz: Vorbehaltlich der in
§ 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6)
- 12 Os 148/06s
- 11 Os 138/06p
- 14 Os 48/07a
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes kann dahin überprüft werden, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T7)
- 13 Os 80/07z
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: In der Annahme, aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Angeklagten bestehe im Zusammenhalt mit der ihm nach dem - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Urteil und dem gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nunmehr konkret drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken. (T8)
- 11 Os 88/07m
Beisatz: Die irrige Annahme eines den Anlasstaten vorangegangenen Schuldspruches bewirkt keine Willkür der Prognoseentscheidung, wenn die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten weiteren Umstände bereits einen formell einwandfreien Schluss auf das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes zulassen, und die verfehlte Konstatierung erkennbar keine notwendige Bedingung für Prognoseannahme darstellt. (T9)
- 13 Os 81/07x
- 14 Os 120/07i
Auch; Beis wie T7
- 11 Os 120/07t
Auch; Beis wie T6
- 13 Os 114/07z
Auch
- 14 Os 149/07d
Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 149/07d
Auch; Beis wie T7
- 15 Os 148/07i
Auch
- 14 Os 168/07y
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 14 Os 168/07y
Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von
§ 173 Abs 2 StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (
§ 180 Abs 2 StPO in der Fassung vor 1. 1. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10)
- 12 Os 148/07t
Auch; Beisatz: Die Beschwerde bekämpft eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen Umständen für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes wird damit nicht dargetan. (T11)
- 15 Os 151/07f
Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß
§ 29 Abs 1 ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12)
- 13 Os 160/07i
Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von
§ 180 Abs 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr
§ 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13)
- 14 Os 13/08f
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Solcherart kommt Aktenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn angesichts des aktenwidrig zitierten Beweises unklar bleibt, woraus der Haftgrund (die Prognoseentscheidung) im angefochtenen Beschluss tatsächlich abgeleitet wird. (T14)
- 11 Os 31/08f
Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 Rz 28). (T15)
- 11 Os 29/08m
Auch; Beis wie T10
- 14 Os 28/08m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
- 14 Os 31/08b
Auch; Beis wie T13
- 11 Os 84/08z
Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von
§ 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16)
Beisatz: Denn
§ 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 [aF] Rz 28). (T17)
- 15 Os 60/08z
Auch; Beis wie T13
- 12 Os 29/08v
Auch; Beis wie T13
- 15 Os 110/08b
Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 110/08b
- 11 Os 128/08w
Entscheidungstext OGH 10.09.2008 11 Os 128/08w
Auch
- 13 Os 160/08s
- 13 Os 173/08b
Auch
- 15 Os 178/08b
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 15 Os 178/08b
Beis wie T3
- 14 Os 168/08z
Entscheidungstext OGH 03.12.2008 14 Os 168/08z
- 11 Os 17/09y
Beis wie T3
- 15 Os 24/09g
Beis wie T7
- 15 Os 3/09v
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verdunkelungsgefahr. (T18)
Beisatz: Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. (T19)
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