Norm
ZPO §417aRechtssatz
Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117659Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020