RS OGH 2003/6/24 4Ob105/03z, 4Ob195/06i, 4Ob92/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §15
UrhG §16
UrhG §74

Rechtssatz

Hat die Verwendung eines Werks keine Belegfunktion, sondern dient sie nur der Information, so vermag das Grundrecht der freien Meinungsäußerung den Eingriff auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Werks auch gegen (angemessenes) Entgelt nicht gestattet, oder wenn er dem Nutzer nicht bekannt ist und seine Identität in der kurzen Zeit, die für eine Veröffentlichung bei Wahrung der Aktualität zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden kann. Das Interesse, über einen Kriminalfall nicht nur durch einen Wortbericht zu informieren, sondern die Aufmerksamkeit der Leser durch ein Bild des Mordopfers auf den Bericht zu lenken, wiegt nicht schwer genug, um einen Eingriff in die Rechte des Fotografen zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 105/03z
  • 4 Ob 195/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 195/06i
    Auch; Beisatz: Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat. (T1)
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Belegfunktion für Bildzitat nach § 54 Abs 1 Z 3a UrhG gefordert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117771

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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