RS OGH 2003/6/24 4Ob73/03v, 3Ob234/04i, 10Ob23/04m, 9Ob62/04i, 7Ob190/04y, 7Ob222/04d, 2Ob98/03f, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
beobachten
merken

Norm

KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/03v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 73/03v
    Veröff: SZ 2003/73
  • 3 Ob 234/04i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 234/04i
    Beisatz: Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf (so schon 4 Ob 73/03v). (T1)
    Veröff: SZ 2005/10
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinserhöhung berechtigenden Umstände war auch schon vor der KSchG Novelle 1997 angeordnet. Eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, war - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar. (T2)
    Veröff: SZ 2005/46
  • 9 Ob 62/04i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 62/04i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 190/04y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T3)
  • 7 Ob 222/04d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 222/04d
    Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle 1997. (T4)
  • 2 Ob 98/03f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 98/03f
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 68/05i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 1 Ob 68/05i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kreditvertragsklausel: „Der vereinbarte Zinssatz gilt vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) und ist daher mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam. (T5)
  • 7 Ob 204/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in einer Zinsenklausel alternativ vorgesehenen Umständen „Erhöhungen des gewichteten durchschnittlichen Nominalzinssatzes, der während des letzten abgeschlossenen Kalendervierteljahres im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten auf Schilling lautenden Anleihen" und „ Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist" entsprechen nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit. (T6)
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
  • 10 Ob 145/05d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
    Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf einen Unternehmerkredit. (T7)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Gestaltungsspielraum des Unternehmers muss daher im Vertrag klar umschrieben sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich beschrieben wird; bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände muss deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festgelegt sein. (T8)
    Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T9)
    Veröff: SZ 2007/38
  • 1 Ob 83/07y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 83/07y
    Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T10)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117774

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten