Norm
KSchG §6 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117774Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016