RS OGH 2003/6/24 3Ob68/02z, 6Ob217/03k, 3Ob75/09i, 3Ob204/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 Falll1

Rechtssatz

Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/02z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 68/02z
    Veröff: SZ 2003/71
  • 6 Ob 217/03k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 217/03k
    Auch
  • 3 Ob 75/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 75/09i
    Auch
  • 3 Ob 204/17x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 204/17x
    Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T1)
    Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117945

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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