Norm
IO §31 Abs1 Z2 Fall1Rechtssatz
Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117945Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018