- 4 Ob 134/03i
- 5 Ob 212/03t
Auch
- 1 Ob 208/03z
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch (teilweise) "Anrechnung" der dem betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Unterhaltsschuldners - im Rahmen des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraums - zu berücksichtigen. (T1)
- 4 Ob 185/03i
Beisatz: Es ist dem Unterhaltspflichtigen nämlich überlassen, ob er eine Minderung seiner Unterhaltsleistungen begehrt; er kann die (teilweise) Anrechnung der dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen beantragen, muss dies aber nicht. Strebt er sie an, so muss er auch vorbringen, dass der Obsorgeberechtigte in den Genuss von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kommt, und er muss angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist. (T2); Beisatz: Hat ein Geldunterhaltspflichtiger im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattet, so ist eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ausgeschlossen. (T3)
- 4 Ob 254/03m
Vgl aber; Beisatz: Tritt der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, entgegen und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen. (T4)
- 10 Ob 4/04t
Vgl aber; Beis wie T4
- 2 Ob 153/04w
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige tritt einem Festsetzungsantrag entgegen, weshalb Transferleistungen von Amtswegen zu berücksichtigen sind. (T5)
- 6 Ob 140/04p
Vgl aber; Beis wie T4
- 3 Ob 181/04w
Auch; Beisatz: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nämlich nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt von der Disposition des Unterhaltspflichtigen ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht soweit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt und diesen auf andere Umstände als die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG stützt. (T6); Beis wie T4
- 2 Ob 207/04m
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 42/05p
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4
- 1 Ob 71/05f
Vgfl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wurde zum Bezug der Familienbeihilfe weder ein Vorbringen erstattet, noch ergibt sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt, ist die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen, weshalb eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben hat. (T7)
- 3 Ob 202/05k
Beisatz: Auch im Verfahren nach
§ 35 EO kommt die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht. (T8)
- 5 Ob 24/06z
Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7
- 2 Ob 237/06a
Vgl aber; Beisatz: Bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen ist dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind. (T9)
- 2 Ob 134/06d
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9
- 7 Ob 197/07g
Vgl aber; Beis wie T9
- 2 Ob 90/09p
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/171
- 8 Ob 93/11a
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
Vgl aber; Beis auch wie T4; Beis auch wie T9
- 4 Ob 58/12a
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 1 Ob 15/14h
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
Vgl aber; Beis wie T9
- 3 Ob 13/14d
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 13/14d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen ist geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen wird (so schon
1 Ob 160/09z). (T10)
- 6 Ob 28/14g
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 28/14g
Vgl aber; Beis wie T10
- 3 Ob 100/15z
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/124
- 9 Ob 67/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 67/16t
Vgl aber, Beis wie T4
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 240/17p
Vgl; Beisatz: Gemäß § 106a Abs 2 iVm
§ 106 Abs 2 EStG ist für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es muss sich daher der Geldunterhaltspflichtige darauf berufen, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch keinen Kinderfreibetrag bezieht. (T11)