RS OGH 2003/6/24 4Ob117/03i, 4Ob160/03p, 4Ob186/03m, 4Ob226/04w, 4Ob28/06f, 17Ob1/07g, 17Ob4/08z, 17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

MSchG §4
UWG §9 Abs1 B4
UWG §9 Abs1 C1

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/03i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 117/03i
  • 4 Ob 160/03p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 160/03p
    nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1)
  • 4 Ob 186/03m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 186/03m
    nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)
  • 4 Ob 226/04w
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w
    nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61
  • 17 Ob 1/07g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 1/07g
    Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43
  • 17 Ob 4/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 4/08z
    nur T1
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    nur T1
  • 17 Ob 27/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g
    nur T1
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
    Auch; nur T1
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 102/12x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7)
  • 4 Ob 16/15d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 16/15d
    nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8)
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9)
  • 4 Ob 77/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
    Auch
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
    Auch
  • 4 Ob 244/17m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m
    Auch
  • 4 Ob 78/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 78/18a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117763

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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