- 3 Ob 46/03s
- 1 Ob 182/05d
Veröff: SZ 2005/167
- 3 Ob 250/06w
Auch; nur: Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. (T1)
- 3 Ob 231/08d
nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T2)
- 3 Ob 21/11a
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 81/11z
Auch; nur T1
- 9 Ob 18/11d
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 125/12x
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 125/12x
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 227/12v
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 227/12v
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich liegt kein Umbestellungsgrund vor, wenn vergleichbarer Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des konkret bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist. (T3)
Beisatz: Allein der Umstand, dass der Betroffene auch andere Sachwalter körperlich bedrohen oder gar insultieren würde, reicht jedoch nicht aus, eine Umbestellung abzulehnen. (T4)
Beisatz: Hier: Eine Sachwalterin, die sich aufgrund des Verhaltens und der Körperfülle des Betroffenen vor diesem fürchtet, dürfte hier aber nicht eine geeignete Person sein, um den Bedürfnissen des Betroffenen zu entsprechen. Dazu scheint eine professionelle Einrichtung mit ihren Mitarbeitern weit besser geeignet zu sein. (T5)
- 6 Ob 129/12g
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 129/12g
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Zusammenhalt des § 278 Abs 1 und 2 ABGB mit
§ 279 Abs 3 ABGB ergibt sich klar, dass das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachwalters die Zustimmung einer „anderen geeigneten“ Person zu ihrer Bestellung zum Sachwalter fordert. Es ist kein Grund für die Annahme einer Gesetzeslücke in § 278 Abs 1 und 2 ABGB ersichtlich, die mit der Annahme der widerrufenen Zustimmung des Sachwalters als einen weiteren Grund für eine Übertragung der Sachwalterschaft auf eine andere Person zu schließen wäre. (T6)
- 4 Ob 67/13a
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 67/13a
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 195/13t
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 195/13t
Auch; nur T1
- 3 Ob 174/13d
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 174/13d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das „Wohl“ der betroffenen Person ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der betroffenen Person abzustellen (
3 Ob 75/02d). (T7)
- 5 Ob 176/13p
Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 176/13p
nur T1
- 8 Ob 43/14b
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 43/14b
Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Eine Sachwalterbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. (T8)
- 10 Ob 72/14g
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 72/14g
Vgl; Beisatz: Hier: Bestellung des einstweiligen Sachwalters zum endgültigen Sachwalter. (T9)
Veröff: SZ 2014/115
- 3 Ob 196/14s
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 196/14s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll. (T10)
- 10 Ob 18/15t
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 18/15t
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10
- 3 Ob 95/15i
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 95/15i
Auch
- 9 Ob 30/15z
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 30/15z
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Zu einer Sachwalterumbestellung soll es nur aus besonderen Gründen kommen, zu denen eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt. (T11)
- 5 Ob 238/15h
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 238/15h
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 25/16y
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 25/16y
Auch
- 1 Ob 27/16a
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 27/16a
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10
- 8 Ob 118/16k
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 118/16k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 37/17z
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 37/17z
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8
- 4 Ob 149/18t
Beis wie T2
- 6 Ob 145/18v
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. (T12)
- 3 Ob 101/18a
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 101/18a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden. (T13)
- 8 Ob 164/18b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12
- 6 Ob 92/20b
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Das Wohl der betroffenen Person erfordert eine Übertragung der Erwachsenenvertretung etwa bei einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision. (T14)
- 3 Ob 76/20b
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12
- 3 Ob 108/20h
Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T15)