RS OGH 2003/6/25 9Ob64/03g

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Norm

ZPO §46 Abs2

Rechtssatz

Erfolgte die (weitere) Rechtsverteidigung auf Beklagtenseite ausschließlich im Interesse des Nebenintervenienten, dessen Verfahrenshandlungen die beklagte Partei (die dem Urteilsantrag nicht entgegengetreten ist) allerdings weder zurücknehmen, noch ihnen wirksam widersprechen konnte und erwies sich die Bestreitung als unberechtigt, so hat der Nebenintervenient der klagenden Partei die dieser dadurch verursachten Prozesskosten alleine zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117804

Dokumentnummer

JJR_20030625_OGH0002_0090OB00064_03G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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