Norm
AktG §220Rechtssatz
Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117801Im RIS seit
26.07.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021