- 7 Ob 295/02m
- 10 Ob 60/03a
Auch; Beisatz: Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnortoder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen. Es muss daher auch für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen als Familienleistung nach Art 4 Abs 1 lit h der VO Nr 1408/71 ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. (T1); Beisatz: Hier: Vater kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der VO. (T2)
- 7 Ob 185/04p
Auch
- 10 Ob 29/05w
Vgl auch; Beisatz: In Österreich findet die Verordnung (EG) Nr 859/2003 nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003). Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. (T3)
- 6 Ob 214/06y
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Eltern und der Minderjährige sind deutsche Staatsangehörige, der Vater sitzt in Österreich in Strafhaft - grenzüberschreitender Bezug noch nicht geklärt. (T4)
- 10 ObS 27/08f
Vgl auch; Beisatz: Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche, grenzüberschreitende Bezug setzt also voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. (T5)
- 10 Ob 36/08d
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 75/08i
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T6); Veröff: SZ 2009/11
- 10 Ob 78/08f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
- 10 Ob 83/08s
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 87/08d
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 84/08p
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 107/08w
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T7)
- 10 Ob 9/09k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 10/09g
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 18/09h
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 23/09v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 13/09y
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 33/09i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 19/09f
Vgl auch
- 10 Ob 26/09k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 41/09s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dieser Gemeinschaftsbezug muss nicht in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen; für Ansprüche auf abgeleitete Sicherung genügt es, wenn der Gemeinschaftsbezug in der Person eines Familienangehörigen erfüllt ist. (T8)
- 10 Ob 32/09t
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 43/09k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 Ob 6/10w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
- 10 Ob 12/10b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
- 10 ObS 69/16v
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 69/16v
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 98/16a
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 98/16a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen des Freizügigkeitsrechts dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden. (T9)