RS OGH 2003/6/30 7Ob295/02m, 10Ob60/03a, 7Ob185/04p, 10Ob29/05w, 6Ob214/06y, 10ObS27/08f, 10Ob36/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2003
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
UVG §2 Abs1
Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige allg

Rechtssatz

Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf; es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln bloß die Freizügigkeit sichergestellt werden. Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangels einer Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, jeden nur denkbaren Fall des Entfalles einer Unterhaltsleistung sogleich durch eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu substituieren, muss es tatsächlich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 295/02m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 295/02m
  • 10 Ob 60/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 60/03a
    Auch; Beisatz: Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnortoder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen. Es muss daher auch für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen als Familienleistung nach Art 4 Abs 1 lit h der VO Nr 1408/71 ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. (T1); Beisatz: Hier: Vater kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der VO. (T2)
  • 7 Ob 185/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 185/04p
    Auch
  • 10 Ob 29/05w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 29/05w
    Vgl auch; Beisatz: In Österreich findet die Verordnung (EG) Nr 859/2003 nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003). Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. (T3)
  • 6 Ob 214/06y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 214/06y
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Eltern und der Minderjährige sind deutsche Staatsangehörige, der Vater sitzt in Österreich in Strafhaft - grenzüberschreitender Bezug noch nicht geklärt. (T4)
  • 10 ObS 27/08f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 27/08f
    Vgl auch; Beisatz: Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche, grenzüberschreitende Bezug setzt also voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. (T5)
  • 10 Ob 36/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 36/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 10 Ob 75/08i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 75/08i
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T6); Veröff: SZ 2009/11
  • 10 Ob 78/08f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 78/08f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
  • 10 Ob 83/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 83/08s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 87/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 87/08d
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 84/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 84/08p
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 107/08w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 107/08w
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T7)
  • 10 Ob 9/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 9/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 10/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 10/09g
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 18/09h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 18/09h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 23/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 23/09v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 13/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 33/09i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 33/09i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 19/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 19/09f
    Vgl auch
  • 10 Ob 26/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 41/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dieser Gemeinschaftsbezug muss nicht in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen; für Ansprüche auf abgeleitete Sicherung genügt es, wenn der Gemeinschaftsbezug in der Person eines Familienangehörigen erfüllt ist. (T8)
  • 10 Ob 32/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 32/09t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 43/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 43/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 6/10w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 6/10w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
  • 10 Ob 12/10b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 12/10b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6
  • 10 ObS 69/16v
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 69/16v
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 98/16a
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 98/16a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen des Freizügigkeitsrechts dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117828

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten