Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art66 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117841Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021