Norm
1) ASGG §77 Abs1 Z2 litbRechtssatz
1) Ein Zuspruch von Kosten aus Gründen der Billigkeit nur deshalb, weil für die klagende Partei eine Sachwalterin bestellt ist, führt zu einer unsachlichen Besserstellung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen gegenüber durch andere Rechtsvertreter vertretene Versicherte, wenn besondere Billigkeitsmerkmale bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, es ist demnach ein Kostenzuspruch nach §77 Abs.1Z2 lit.bASGG nicht gerechtfertigt.
2) Die Frage des Kostenzuspruches an den/die Sachwalter(in) gemäß §10ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn deren Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst worden ist. Ist für eine Versicherte ein Sachwalter bestellt worden, so hat dieser die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen; in einem solchen Fall kommt es daher nicht darauf an, ob der/die Versichert selbst seine Erfolgschancen beurteilen kann. Die für die Klägerin einschreitende Sachwalterin ist ihre gesetzliche Vertreterin. Inwieweit der Sachwalterin eine Belohnung für Mühewaltung zusteht (§§266, 282ABGB) ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der Entlohnung des Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht (vgl. hg. 7Rs394/99h, vgl. ebenso hg. 34Rs110/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000583Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011