Norm
ABGB §94Rechtssatz
Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117850Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022