RS OGH 2003/7/1 1Ob141/03x, 10Ob58/03g, 6Ob43/06a, 3Ob129/06a, 3Ob4/07w, 1Ob82/08b, 6Ob92/14v, 10Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2003
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Norm

AußStrG 2005 §7 Abs2
ZPO §464 Abs3 II
ZPO §505 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/03x
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 141/03x
  • 10 Ob 58/03g
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 10 Ob 58/03g
  • 6 Ob 43/06a
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 43/06a
    Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1)
    Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T2)
  • 3 Ob 129/06a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
    Auch
  • 3 Ob 4/07w
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 4/07w
    Auch; Beisatz: Hier: § 7 AußStrG 2005. (T3)
  • 1 Ob 82/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 82/08b
    Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T4)
    Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T5) Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T6)
  • 6 Ob 92/14v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 92/14v
    Auch; Beisatz: Fristauslösend ist die Zustellung des später zugestellten Bescheids der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers, nicht jedoch die bereits früher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts. (T7)
  • 10 Ob 39/16g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 39/16g
    Vgl auch; Beis ähnlich T7 nur: Fristauslösend ist die spätere Zustellung (Hier: Beschluss des Rekursgerichts). (T8)
  • 5 Ob 200/19a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 200/19a
    Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117835

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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