RS OGH 2003/7/1 10ObS90/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2003
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Norm

ZPO §477 B3a
ASGG §65 Abs1 Z1
TirPGG §23

Rechtssatz

Hat der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß § 23 TirPGG (in der Ansicht die Entscheidung betreffe eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne) unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden, liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 23 TirPGG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117916

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_010OBS00090_03P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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