Norm
ZPO §477 B3aRechtssatz
Hat der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß § 23 TirPGG (in der Ansicht die Entscheidung betreffe eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne) unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden, liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 23 TirPGG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117916Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_010OBS00090_03P0000_001