Norm
KSchG §5cRechtssatz
Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117775Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016