RS OGH 2003/7/1 10ObS176/03k, 10ObS376/02w

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Norm

ZPO §232 Abs1
ASGG §84

Rechtssatz

Im Fall des § 84 ASGG tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117783

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_010OBS00176_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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