Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Eine Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung. (WK-StPO § 281 Rz 350)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0028345Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022