Norm
StPO §152 Abs5Rechtssatz
Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, § 238 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117927Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014