RS OGH 2003/7/2 13Os71/03, 14Os1/04, 14Os55/05b, 13Os5/08x, 15Os29/06p, 12Os53/11b, 12Os105/12a, 11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2003
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Norm

StPO §152 Abs5
StPO §159

Rechtssatz

Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, § 238 StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 71/03
    Entscheidungstext OGH 02.07.2003 13 Os 71/03
  • 14 Os 1/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
    Auch; Beisatz: Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war. (T1)
  • 14 Os 55/05b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 55/05b
    Vgl; Beisatz: Ein Zeuge kann auch entgegen früheren Bekundungen rechtswirksam auf sein Entschlagungsrecht verzichten (§ 248 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO). (T2)
  • 13 Os 5/08x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
    Vgl; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung setzt vorangegangene gesetzförmige Information der Zeuginnen über den Befreiungsgrund voraus. (T3)
  • 15 Os 29/06p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 29/06p
    Vgl; nur: Die Gültigkeit der Erklärung einer Zeugin, von ihrem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig. (T4)
  • 12 Os 53/11b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 12 Os 53/11b
    Auch
  • 12 Os 105/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 105/12a
    Vgl
  • 11 Os 66/14m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 66/14m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117927

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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