RS OGH 2003/7/4 29Kt107/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2003
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Norm

KartG §35
TKG §24
TKG §63

Rechtssatz

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Eine vorzeitige Vertragskündigung seitens des marktbeherrschenden Unternehmens stellt dann keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß §35KartG dar, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss wichtige Umstände arglistig verschwiegen hat.

 

-

Die Sperre von ISDN-Anschlüssen, welche auch den Universaldienst gem. §24 TKG umfassen, ist gemäß §63TKG unzulässig, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.

Entscheidungstexte

  • 29 Kt 107/03
    Entscheidungstext OLG Wien 04.07.2003 29 Kt 107/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000593

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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