Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Das WEG 2002 (insbesondere dessen § 3 Abs 1 Z 3) ist gemäß § 56 Abs 3 WEG 2002 nur auf jene Teilungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 eingeleitet werden. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt auch hinsichtlich des in "alten" Teilungsverfahren weiter geltenden Verbots der Begründung von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen keine Ausnahme zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118027Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00131_03F0000_001