RS OGH 2003/7/8 4Ob149/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2003
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Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007
KSchG §5c

Rechtssatz

Das Gespräch, bei dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet ist, nicht "bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbaren Zusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117840

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0040OB00149_03W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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