Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Eine Erleichterung der Beweispflicht für das Eigentum bzw den Besitz kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger – bedingt durch eine Ausnahmesituation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand – mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in §§ 369 ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118148Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00128_03I0000_003