RS OGH 2003/7/9 9Ob33/03y, 8Ob24/08z, 3Ob235/09v, 2Ob192/10i, 7Ob233/15p, 7Ob157/16p, 7Ob7/17f

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Norm

EO §382b

Rechtssatz

Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 33/03y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
    Veröff: SZ 2003/83
  • 8 Ob 24/08z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 24/08z
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung von Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede (Türkei/Österreich) kommt nicht in Betracht. (T1)
  • 3 Ob 235/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 235/09v
  • 2 Ob 192/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 192/10i
    nur: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. (T2); nur: Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. (T3); nur: Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. (T4)
  • 7 Ob 233/15p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
    nur T4; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO. (T5)
  • 7 Ob 157/16p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 157/16p
    Auch; nur T3; Beisatz: Ein gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. (T6)
    Beisatz: Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa im Zusammenhang mit der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde (so schon 3 Ob 235/09v). (T7)
  • 7 Ob 7/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 7/17f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118055

Im RIS seit

08.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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