RS OGH 2003/7/10 2Ob152/03x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2003
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Norm

ABGB §1167
ZPO §502 HIII5

Rechtssatz

Ob der Besteller eine Verbesserung verlangt bzw jedenfalls mit einer solchen einverstanden ist, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117793

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0020OB00152_03X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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