Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Ob der Besteller eine Verbesserung verlangt bzw jedenfalls mit einer solchen einverstanden ist, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117793Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0020OB00152_03X0000_002