RS OGH 2003/7/10 6Ob109/03b, 9Ob57/07h, 2Ob186/10g, 7Ob248/11p, 3Ob209/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2003
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Norm

ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §1333

Rechtssatz

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 109/03b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 109/03b
  • 9 Ob 57/07h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 57/07h
    Auch; Beisatz: Weder der Erbfall noch die Testamentskundmachung lösen den Verzug des Beschenkten aus. Es bedarf vielmehr einer Fälligstellung durch den Noterben, aus der der Beschenkte die Tatsache, aber auch die konkrete Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs entnehmen kann. (T1)
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    nur: Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2011/122
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    nur T2
  • 3 Ob 209/14b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117847

Im RIS seit

09.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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