RS OGH 2003/7/10 6Ob118/03a, 1Ob183/04z

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
UVG §4 Z2

Rechtssatz

Bei der Mutter in Österreich aufhältige Kinder (schwedische Staatsangehörige), deren Vater unbekannten Aufenthaltes ist und die beim Lebensgefährten der Mutter (österreichischer Staatsbürger) in der Krankenversicherung mitversichert (anspruchsberechtigt) sind, sind berechtigt, Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beziehen, wenn sie Angehörige im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf sind. Das ist gemäß §123 Abs2 Z6 ASVG der Fall, wenn sie vom Lebensgefährten der Mutter unentgeltlich gepflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 118/03a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 118/03a
  • 1 Ob 183/04z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 183/04z
    Vgl auch; Beisatz: Leben die Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und werden von diesem auch versorgt, kann an deren Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117819

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0060OB00118_03A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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