Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litfRechtssatz
Bei der Mutter in Österreich aufhältige Kinder (schwedische Staatsangehörige), deren Vater unbekannten Aufenthaltes ist und die beim Lebensgefährten der Mutter (österreichischer Staatsbürger) in der Krankenversicherung mitversichert (anspruchsberechtigt) sind, sind berechtigt, Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beziehen, wenn sie Angehörige im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf sind. Das ist gemäß §123 Abs2 Z6 ASVG der Fall, wenn sie vom Lebensgefährten der Mutter unentgeltlich gepflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117819Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00118_03A0000_001