RS OGH 2003/7/10 6Ob83/03d

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Norm

DHG §2
DHG §4

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch eines Dienstgebers, der ohne Einverständnis mit dem schadensverursachenden Dienstnehmer dem Geschädigten Ersatz leistet, ist nur bei Leistungen nach Schadenersatzrecht ausgeschlossen, nicht aber bei erbrachten Erfüllungshandlungen und (oder) erfüllten Gewährleistungsansprüchen. Hier liegt kein Drittschaden sondern ein Eigenschaden des Dienstgebers vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117947

Dokumentnummer

JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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