Norm
DHG §2Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch eines Dienstgebers, der ohne Einverständnis mit dem schadensverursachenden Dienstnehmer dem Geschädigten Ersatz leistet, ist nur bei Leistungen nach Schadenersatzrecht ausgeschlossen, nicht aber bei erbrachten Erfüllungshandlungen und (oder) erfüllten Gewährleistungsansprüchen. Hier liegt kein Drittschaden sondern ein Eigenschaden des Dienstgebers vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117947Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0060OB00083_03D0000_002