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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des LB in W, 2. des RE in M, 3. des JH in W, 4. des FR in W, und
5. des GZ in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 2001, Zl. LF1- J-80/2, betreffend Genehmigung eines Pachtvertrages (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgenossenschaft W, vertreten durch JF in W;
2. Jagdgesellschaft W, vertreten durch FK in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Jagdbehörde erster Instanz gemäß § 39 Abs. 3 NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-14, den Beschluss des Jagdausschusses W über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes W. Die Pachtdauer erstrecke sich vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010. Pächter sei die Jagdgesellschaft W, bestehend aus den Mitgliedern FK, SP, RF, LK, FS, HB und ES. Die Höhe des Pachtschillings betrage S 33.000,-- (EUR 2.398,20).
Mit Schriftsatz vom 29. März 2001 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und führten darin aus, sie hätten am 1. Jänner 2001 einen Jagdgesellschaftsvertrag abgeschlossen und ein schriftliches Anbot bezüglich der Pachtung der Genossenschaftsjagd in W für die Jagdperiode 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 um den Pachtschilling von S 40.000,-- gelegt. Bei der gegenständlichen Vergabe hätten befangene Mitglieder des Jagdausschusses mitgestimmt, nämlich FS, der vom Jagdleiter FK Teile seines landwirtschaftlichen Betriebes gepachtet habe, und FO, der von RF Äcker bzw. ebenfalls Teile seines landwirtschaftlichen Betriebes gepachtet habe. FK und RF würden der Gruppe der Anbieter angehören, der der Zuschlag erteilt worden sei, da davon ein finanzieller Vorteil zu erwarten sei. Der Jagdausschuss hätte das Anbot der Beschwerdeführer zu berücksichtigen gehabt, da dieses "sogar um S 10.000,-- höher" gewesen sei. FO und FS hätten bei der Beschlussfassung den Sitzungssaal verlassen müssen. Den beiden pachtwerbenden Jagdgesellschaften würden Gesellschafter angehören, die bei der alten Jagdgesellschaft gemeinsam die Jagd gepachtet hätten und sich nunmehr als Gegner gegenüber stünden. Die Beschwerdeführer hätten sich vor einigen Jahren ausdrücklich gegen einen Antrag des JF betreffend Errichtung eines Flugfeldes ausgesprochen. Dieser hätte gesagt, dass er nur einmal "aus bestimmten Gründen" Obmann des Jagdausschusses werden wolle, und zwar um den Beschwerdeführern "vermutlich eins auszuwischen". Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, und dessen Aushang an der Amtstafel sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bei den im vorliegenden Fall auftretenden Bietergruppen handle es sich um zwei Gruppen ortsansässiger Jäger, die zum Großteil schon bisher miteinander gejagt hätten; beide würden die Voraussetzungen im Hinblick auf das Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagdwirtschaft erfüllen und seien völlig gleichwertige Anbieter. Es wäre daher richtigerweise bei den gleichen Voraussetzungen dem höheren Anbot der Vorzug zu geben gewesen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 ersuchte die belangte Behörde die Jagdbehörde erster Instanz um Durchführung von Ermittlungen im Berufungsverfahren, worauf in der Folge an die belangte Behörde Niederschriften betreffend Einvernahmen des FS, des FO, des JF und des RE übermittelt wurden und die Namen der Mitglieder der Jagdgesellschaft W in der aktuellen Jagdperiode bekannt gegeben wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer zurück. In der Begründung führte sie aus, dass einem übergangenen Pachtwerber im Verfahren zur Genehmigung einer Verpachtung keine Parteistellung zukomme. Einem Liegenschaftseigentümer komme im Verfahren zur Genehmigung einer freihändigen Verpachtung Parteistellung dann nicht zu, wenn er seine Interessen als Pachtwerber geltend mache. Dadurch, dass die Beschwerdeführer u.a. die Befangenheit mehrerer Mitglieder des Jagdausschusses und des Obmannes und den Umstand vorbrächten, dass sie die Bestbieter seien, würden sie eine Reihe von Argumenten anführen, die erkennen ließen, dass sie ihre Interessen als (übergangene) Pachtwerber verträten und nicht ihr subjektiv öffentliches Interesse an der optimalen Verwertung der Jagd. Dies begründe aber keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. "Abgesehen von der Frage der Parteistellung" sei festzuhalten, dass der Umstand, dass einige Mitglieder des Jagdausschusses von Pachtwerbern Grundstücke zur Bewirtschaftung gepachtet haben, keine Befangenheit bei der Jagdvergabe begründe. Die angeführten persönlichen Feindschaften seien nicht stichhaltig und die Vernehmungen der Betroffenen hätten gezeigt, dass zwar das Verhältnis zwischen Teilen der alten Jagdgesellschaft und manchen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nicht ganz konfliktfrei gewesen sei, doch hätte dies die Entscheidung des Jagdausschusses nicht beeinflusst. Zudem sei den meisten Beschwerdeführern ohnehin ein Ausgehrecht zugesagt worden. Keines der Mitglieder des Jagdausschusses habe eine gültige Jagdkarte für das Bundesland Niederösterreich, auch habe keines der Mitglieder ein Ausgehrecht. Die Höhe des Pachtschillings liege etwas über dem Durchschnitt der umliegenden Jagdgebiete. Das Pachtanbot der Beschwerdeführer sei zu spät eingebracht worden, um es in der Sitzung des Jagdausschusses am 9. Jänner 2001 berücksichtigen zu können. Der Beschluss des Jagdausschusses sei gültig zustande gekommen.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, zu der sich die Beschwerdeführer schriftlich geäußert haben, erwogen:
Aus dem Spruch wie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Beschwerdeführern die Parteistellung abgesprochen und demgemäß ihre Berufung zurückgewiesen hat. Die belangte Behörde hat sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch mit den Ergebnissen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens beschäftigt, sie hat jedoch dadurch, dass sie diesen Teil damit eingeleitet hat, es sei "abgesehen von der Frage der
Parteistellung ... festzuhalten, ..." erkennen lassen, dass die
den Bescheid tragenden Ausführungen jene sind, in denen sie eine Parteistellung der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf verneint hat, dass deren Berufungsvorbringen habe erkennen lassen, dass sie ihre Interessen als (übergangene) Pachtwerber verträten und nicht ihr subjektiv-öffentliches Interesse an der optimalen Verwertung der Jagd.
Diese Zurückweisung erfolgte aus folgenden Gründen zu Recht:
Die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens berührt die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet (der damit auch Mitglied der Jagdgenossenschaft ist) auf optimale Jagdverwertung. Der Grundeigentümer hat zufolge des Rechtsanspruches auf den Pachtschilling gemäß § 37 NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-14, Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verpachtung gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. und das Berufungsrecht gegen den genehmigenden Bescheid. Ein die Parteistellung und das Berufungsrecht begründendes rechtliches Interesse ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings dann zu verneinen, wenn ein Grundeigentümer nicht seine Rechte aus dieser Stellung ins Treffen führt, sondern nur Interessen als - nicht zum Zug gekommener - Pachtwerber geltend macht (vgl. aus der Rechtsprechung zum NÖ JagdG 1974 u.a. die Erkenntnisse vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0130, und vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0074).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, sie hätten ein Angebot für die Pachtung der Genossenschaftsjagd gelegt, welches vom Jagdausschuss - dem bei der betreffenden Abstimmung befangene Mitglieder angehört hätten - zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer von im Genossenschaftsjagdgebiet W gelegenen Grundstücken seien und die Verpachtung an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft ihre Rechte als Grundstückseigentümer verletze, haben sie in der Berufung nicht geltend gemacht. Auch das Vorbringen, ihr Angebot sei "sogar um S 10.000,-- höher" gewesen als jenes der anderen Bietergruppe (tatsächlich beträgt die Differenz zwischen dem angenommenen Anbot und jenem der Beschwerdeführer nicht S 10.000,-- , sondern nur S 7.000,-- bzw. EUR 508,71), lässt im Zusammenhang mit dem übrigen Berufungsvorbringen nicht erkennen, dass sich die Berufungswerber deshalb durch den Beschluss des Jagdausschusses als beschwert erachtet hätten, weil die ihnen - sofern sie Grundeigentümer im Jagdgebiet sind - zufließenden Erträgnisse durch einen zu niedrigen Pachtschilling geschmälert würden.
Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer konnte somit nicht entnommen werden, dass sie sich deshalb gegen das rechtmäßige Zustandekommen des mit dem erstinstanzlichen Bescheid genehmigten Verpachtungsbeschlusses gewandt hätten, weil durch diesen - neben ihren Interessen als nicht zum Zug gekommene Pachtwerber - auch ihre Rechte als Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet berührt seien. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung keinen Eingriff in die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet geltend gemacht haben, sodass ihnen im Beschwerdefall kein die Parteistellung und das Berufungsrecht begründendes rechtliches Interesse zukam.
Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, hat sie diese daher nicht in ihren Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. November 2004
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungVerfahrensrecht VwGG B-VGJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung JagdgenossenschaftJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch JagdbehördeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030330.X00Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010